Feuerwehrgesetz

 

Hier können Sie einen Auszug aus dem Landesfeuerwehrgesetz 1979 nachlesen, damit Sie wissen wie eine Feuerwehr als eine Körperschaft Öffentlichen Rechts aufgebaut ist. Sie finden hier die Organe der Feuerwehr und auch deren Aufgaben und Pflichten aufgelistet. Sie können auch Einblick nehmen, wie die Gliederung einer Feuerwehr auszusehen hat.

STAMMFASSUNG (LGBl. Nr. 73/1979)
NOVELLE 1 (LGBl. Nr. 25/1995)
NOVELLE 2 (LGBl. Nr. 78/2005)

 

§ 4 Organe der Freiwilligen Feuerwehr

  • Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind:
  1. der Feuerwehrkommandant
  2. der Stellvertreter
  3. der Feuerwehrausschuss
  4. die Wehrversammlung
  • Dem Feuerwehrausschuss gehören an:
  1. der Feuerwehrkommandant
  2. der Stellvertreter
  3. die Brandmeister und alle aktiven Dienstgrade, die die Funktion eines Löschmeisters ausüben
  4. der Kassier
  5. der Schriftführer
  • Als beratende Mitglieder können dem Feuerwehrausschuss unter anderem beigezogen werden:
  1. der Feuerwehrarzt
  2. der Geräte- und Maschinenmeister
  3. die technischen Warte für Atemschutz, Funk, Wasserdienst u. a.
  4. der Jugendwart für die Feuerwehrjugend

 

§ 6 Aufgaben der Organe der Freiwilligen Feuerwehr

  • Der Feuerwehrkommandant leitet die Freiwillige Feuerwehr. Ihm obliegt die laufende Geschäftsführung der Freiwilligen Feuerwehr und die Durchführung der Beschlüsse des Feuerwehrausschusses und der Wehrversammlung, die von ihm einberufen werden. Der Feuerwehrkommandant hat für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr Sorge zu tragen und ist dem Bürgermeister für die Schlagkraft der Feuerwehr verantwortlich.
  • Bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode des Feuerwehrkommandanten und im Falle seiner sonstigen Verhinderung geht die Leitung auf den Stellvertreter und bei dessen Verhinderung auf das ranghöchste aktive Mitglied der Feuerwehr über; bei Gleichrangigkeit entscheidet das Dienstalter.
  • Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und des Feuerwehrausschusses haben den Feuerwehrkommandanten bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere obliegen dem Feuerwehrausschuss:
  1. die Erstellung des Jahresvoranschlagsentwurfes und Rechnungsabschlusses
  2. die Vorbereitung der Tagesordnung für die Wehrversammlung
  3. die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern
  4. die Wahl der Delegierten für den Bezirksfeuerwehrtag
  • Die Wehrversammlung ist die Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr. Stimmberechtigt sind die aktiven Mitglieder, ehemals aktive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
  • Der Wehrversammlung sind insbesondere vorbehalten:
  1. die Erlassung der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr
  2. die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag, den Rechnungsabschl. und rechtzeitig eingebr. Anträge
  3. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Feuerwehrkommandanten und der Berichte der Funktionäre
  4. die Wahl und Enthebung des Feuerwehrkdt. und des Stellvertreters sowie die Wahl der Rechnungsprüfer

 

§ 23 Gliederung und Stärke

  • Die Freiwilligen Feuerwehren und die Betriebsfeuerwehren sind in Löschgruppen und Löschzüge gegliedert, die taktische Einheit ist die Löschgruppe. Jede Löschgruppe muss doppelt besetzt sein. Zwei Löschgruppen bilden einen Zug unter Führung eines Zugskommandanten.
  • Der Landesfeuerwehrverband hat durch Satzung Vorschriften über die Gliederung und Stärke von Freiw. Feuerw. und Betriebsfeuerw. unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Aufgabe nach § 1 Abs. 2 zu erlassen.

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